Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.02.2014 - 12 U 133/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses
- rabüro.de
Zur Haftung eines Werkunternehmers wegen fehlgeschlagener Abdichtung eines Kellers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157
Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Enthaftung für Mängel durch versteckte Hinweise!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- brandenburg.de (Pressemitteilung)
Feuchter Keller: Werkunternehmer schuldet dauerhafte Trockenlegung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die dauerhafte Trockenlegung eines feuchten Kellers
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Fehlgeschlagene Kellerabdichtung - Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Feuchter Keller - Werkunternehmer schuldet dauerhafte Trockenlegung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Werkvertraglich geschuldete Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses kann bei Misslingen Schadensersatzanspruch begründen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Feuchter Keller: Werkunternehmer schuldet dauerhafte Trockenlegung
- ra-dp.de (Kurzinformation)
Aufklärung muss deutlich sein
- schluender.info (Kurzinformation)
Bei Beauftragung der Abdichtung eines Kellers mit einem bestimmten vereinbarten Abdichtsystem schuldet der Auftragnehmer die Trockenlegung des Kellers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Werkvertraglich geschuldete Pflicht zur Abdichtung des Kellers eines Wohnhauses kann bei Misslingen Schadensersatzanspruch begründen
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Werkunternehmer schuldet dauerhafte Keller-Trockenlegung
- dreher-partner.de (Kurzinformation)
Baurecht: Immer wieder funktionaler Mangelbegriff!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Werkunternehmer schuldet dauerhafte Trockenlegung des Kellers auch mit nicht vereinbarter Ausführungsart - Grundstückseigentümer hat bei mangelhafter Kellerabdichtung Anspruch auf Schadensersatz
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abdichtung gegen Feuchtigkeit beauftragt: Trockenlegung des Kellers geschuldet! (IBR 2014, 264)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 03.07.2013 - 14 O 252/12
- OLG Brandenburg, 13.02.2014 - 12 U 133/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 1047
- NZBau 2014, 767
- BauR 2014, 1046
- BauR 2014, 1155
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05
Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2014 - 12 U 133/13
Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, Rn. 15-18; zitiert nach juris). - BGH, 25.01.2007 - VII ZR 41/06
Anforderungen an die Ausführung einer Rollladenanlage bei Frost; Erhaltung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2014 - 12 U 133/13
Die vom Sachverständigen L... für erforderlich gehaltene Bauwerksdiagnostik, für die er einen Betrag von 6.000 EUR netto veranschlagt hat, sind Sowieso-Kosten, die der Kläger auch im Rahmen der Gewährleistung zu tragen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az.: VII ZR 41/06, Rn. 16 - m. w. Nachw.; zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 22 U 154/14
Auslegung eines Werkvertrages hinsichtlich der geschuldeten Werkleistung
Das LG hat dabei zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte aus der Ortsbesichtigung v o r Angebotsabgabe und v o r Vertragsabschluss gewusst hat, dass es dem Kläger darum ging, diese Feuchtigkeit mit den dafür erforderlichen Maßnahmen zu beseitigen, die Beklagte auf dieser Grundlage ihr Angebot abgegeben, der Kläger dieses Angebot angenommen hat und dabei das Angebot dahingehend verstehen durfte, dass die von der Beklagten vorgesehenen Werkleistungen zur endgültigen und vollständigen Beseitigung der zuvor besichtigten Durchfeuchtungserscheinungen geeignet seien und zu einem entsprechenden Werkerfolg führen würden (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2009, 3 U 80/08, www.juris.de, dort Rn 34; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014, 12 U 133/13, www.juris.de, dort Rn 34 mwN). - OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 21 U 62/14
Haftung des Unternehmers bei in dem Keller des errichteten Bauwerks eindringender …
Aus der Natur der Leistung ergibt sich, dass das Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 5.2.2013 - 23 U 185/11, IBR 2013, 612, mit Anm. Meyer; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 13.2.2014, 12 U 133/13, IBR 2014, 264). - OLG Hamm, 03.12.2020 - 24 U 14/20
Planung eines Warmdaches: Architekt muss detaillierte Angaben zu den Anschlüssen …
Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird nämlich überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen; es gilt der funktionale Mangelbegriff, wonach eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit anzunehmen ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11 - NJW 2011, 3780; BGH, Urteil vom 08. November 2007 - VII ZR 183/05 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - 12 U 133/13 - zitiert nach juris).Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - 12 U 133/13 - zitiert nach juris) oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
- OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 60/16
Trocken heißt trocken!
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der von den Parteien geschlossene Werkvertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte hier als Leistungssoll zwar nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Abdichtung mittels Injektionsverfahrens, als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldete (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az.: I-22 U 154/14; OLG Schleswig, Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 3 U 80/08; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 12 U 133/13).